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Sie standen auf einem Privatgrundstück auf einer Sperrfläche, nicht gekennzeichnete Parkfläche, Feuerwehrausfahrt, Feuerwehrfläche, Sammelplatz oder ähnliche Flächen, wo das Parken nicht erlaubt ist.
Wenn Sie länger als 10 Minuten auf einer Sperrfläche, nicht gekennzeichnete Parkfläche, Feuerwehrausfahrt, Feuerwehrfläche, Sammelplatz oder ähnliche Flächen stehen, hat der Grundstückseigentümer das Recht, Ihr Fahrzeug durch einen Abschleppdienst umsetzen zu lassen.
Sie können Widerspruch einlegen, in dem Sie an office@ppm-parking.de eine Mail schreiben. Der Widerspruch hat aber nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie nachweisen können, dass von einer ordnungsgemäßen ausgewiesenen Parkfläche abgeschleppt wurde.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Fahrzeug fälschlicher Weise abgeschleppt wurde, können Sie sich gern schriftlich unter office@ppm-parking.de melden. Zudem können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihr Fahrzeug beschädigt wurde.
Die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs variieren je nach Art des Fahrzeugs und Umfang der Maßnahme. In der Regel liegen die Kosten für das eigentliche Abschleppen des Fahrzeugs zwischen 300 € und 500 €. Hinzu können noch Verwahrungskosten kommen.
Urteile zum Thema 'Abschleppen'
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2019 (Az. V ZR 30/18) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug auf einem fremden Privatparkplatz abstellt und somit rechtswidrig handelt, grundsätzlich für die Kosten aufzukommen hat, die dem Grundstückseigentümer durch das Abschleppen entstehen. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung der Vorinstanzen und stellte somit klar, dass auch rechtswidriges Parken auf Privatgrundstücken Abschleppmaßnahmen rechtfertigt und zu entsprechenden Kosten führen kann.
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10730/14.OVG) befasste sich mit der Frage, ob ein Falschparker auch dann für die Abschleppkosten aufkommen muss, wenn die zuständige Behörde nicht persönlich anwesend war. Das Gericht entschied, dass dies der Fall sei, da die Verkehrsordnungswidrigkeit offensichtlich gewesen sei und somit auch ohne behördliche Anwesenheit feststellbar gewesen wäre.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied in einem Urteil aus dem Jahr 2014 (Az. 2 K 2284/14), dass ein Fahrzeughalter, der seinen Wagen auf einem für Fußgänger und Radfahrer reservierten Bahnhofsplatz abgestellt hatte, für die Abschleppkosten aufkommen muss. Das Gericht sah es als gerechtfertigt an, dass die zuständige Behörde das Fahrzeug entfernen ließ, um die Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern abzuwenden.